ANVISA Normative Anweisung 426/2026 in der UDI Datenbank
ANVISA Normative Instruction 426/2026 definiert, wie UDI Daten in der brasilianischen SIUD-Datenbank unter RDC 591/2021 übermittelt und verwaltet werden müssen. Es legt Regeln für die Erstübermittlung, Korrekturfristen, Genehmigungen Dritter und Einstellungsverfahren fest. Die normative Anweisung 426/2026 tritt am 1. März 2026 in Kraft.
Brasiliens Agência Nacional de Vigilância Sanitária (ANVISA) veröffentlichte die Normative Anweisung Nr. 426 vom 13. Februar 2026, die Anforderungen für die Übermittlung und Verwaltung der Datenbank zur eindeutigen Identifizierung von Medizinprodukten (UDI) in Übereinstimmung mit der RDC Nr. 591/2021 festlegt.
Die Verordnung wurde am 18. Februar 2026 im Amtsblatt der Union veröffentlicht (Ausgabe 32, Abschnitt 1, Seite 209) und tritt am 1. März 2026 in Kraft.
Die Anweisung operationalisiert das brasilianische UDI-System, indem sie definiert, wie Daten innerhalb der nationalen Datenbank übermittelt, korrigiert, gepflegt und verwaltet werden müssen.
Geltungsbereich und Rechtsgrundlage
Die Normative Anweisung 426/2026 wurde vom Collegiate Board der ANVISA verabschiedet unter:
Gesetz Nr. 9.782/1999
Geschäftsordnung, genehmigt durch RDC Nr. 585/2021
Artikel 15, § 3 der RDC Nr. 591/2021
Sie gilt für alle Medizinprodukte, die der RDC 591/2021 oder einer Verordnung, die diese ersetzen könnte, unterliegen.
Zentrale Bestimmungen der Normativen Anweisung 426/2026
1. Einrichtung und Governance des SIUD
Die Verordnung definiert das Unique Device Identification System (SIUD) offiziell als Brasiliens elektronische UDI-Datenbank.
Zu den wichtigsten Definitionen gehören:
UDI-Daten: Datensatz, der ein Medizinproduktmodell charakterisiert, das mit seiner UDI-DI verknüpft ist
Sanitäre Regularisierung: ANVISA-Zulassung (Registrierung oder Notifizierung)
Verfügbarkeit auf dem brasilianischen Markt: Vermarktung durch den Inhaber der Registrierung
2. Anforderungen an die erstmalige UDI-Datenübermittlung
Bevor ein Medizinprodukt in Brasilien auf dem Markt bereitgestellt wird:
müssen die UDI-Daten an das SIUD übermittelt werden
müssen die Daten mit den von der ANVISA genehmigten Produktinformationen übereinstimmen
muss nur die UDI-DI-Komponente übermittelt werden
Unternehmen müssen jedoch gemäß der RDC Nr. 665/2022 die UDI-PI-Komponente in ihrem Qualitätsmanagementsystem pflegen, um eine vollständige Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.
Jeder UDI-Datensatz muss einer einzigen UDI-DI pro Produktmodell entsprechen.
3. Übermittlungsmethoden
Die UDI-Daten können wie folgt übermittelt werden:
einzeln über ein elektronisches Formular (manuelle Schnittstelle) oder
gesammelt (in großen Mengen) per strukturiertem Datei-Upload oder Maschine-zu-Maschine-Kommunikation
Unternehmen, die sich für die Massenübermittlung entscheiden, müssen entsprechende technische Lösungen gemäß dem Implementierungsleitfaden der ANVISA implementieren.
Nur der Inhaber der Registrierung – oder ein autorisierter Dritter – darf UDI-Daten übermitteln.
4. Veröffentlichung und Korrekturen
UDI-Daten werden am angegebenen Veröffentlichungsdatum auf dem Portal der ANVISA öffentlich zugänglich.
Korrekturen sind innerhalb von 60 Kalendertagen nach der Veröffentlichung zulässig.
Nach Ablauf dieser Frist sind nur noch Änderungen zulässig, die keine neue UDI-DI erfordern.
Wenn eine Änderung die Vergabe einer neuen UDI-DI erfordert, muss der Austausch innerhalb von 30 Kalendertagen nach Veröffentlichung der Änderung im Amtsblatt erfolgen.
Das Veröffentlichungsdatum kann nach dessen Erreichen nicht mehr geändert werden.
5. Inhaberwechsel und Einstellung
Im Falle einer Übertragung der Inhaberschaft der sanitären Regularisierung:
müssen zuerst die formellen Verfahren gemäß der RDC Nr. 903/2024 abgeschlossen werden.
muss das Nachfolgeunternehmen die UDI-DI-Daten innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung des Übertragungsaktes übermitteln.
Bei Einstellung des Inverkehrbringens oder Stornierung:
Der Inhaber der Registrierung muss die UDI-DI im SIUD innerhalb von 30 Tagen deaktivieren, wenn:
das Produkt vom brasilianischen Markt genommen wird
die Zulassung erlischt
die Registrierung storniert wird
Die Nichteinhaltung stellt einen Verstoß gegen die Hygienevorschriften im Sinne des Gesetzes Nr. 6.437/1977 dar.
6. Autorisierung von Drittnutzern
Inhaber der Registrierung können Drittnutzer innerhalb des SIUD zur Übermittlung von UDI-Daten ermächtigen.
Dabei gilt jedoch:
Die Verantwortung verbleibt beim Inhaber der Registrierung.
Der Inhaber muss den Umfang der autorisierten Produkte festlegen.
Fristen für die verpflichtende Datenübermittlung
Gemäß Artikel 11 richten sich die verbindlichen UDI-Übermittlungsfristen nach dem in Artikel 15 der RDC Nr. 591/2021 festgelegten Risikoklassenplan.
Bis zum Ablauf der jeweils geltenden Pflichtfrist können Unternehmen UDI-Daten freiwillig übermitteln.
Zusätzlich:
können bereits vermarktete und in Gebrauch befindliche Medizinprodukte jederzeit freiwillig registriert werden.
kann die ANVISA die Übermittlung für bestimmte Produkttypen vorübergehend aussetzen, um die Funktionalität des SIUD-Systems aufrechtzuerhalten.
Warum diese Aktualisierung wichtig ist
Die Normative Anweisung 426/2026 verwandelt Brasiliens UDI-Rahmenwerk von einer rein rechtlichen Verpflichtung in ein operatives digitales Compliance-System.
Durch die Formalisierung von Übermittlungsregeln, Korrekturfristen, Governance-Verfahren und Durchsetzungsmechanismen stärkt die ANVISA die:
Rückverfolgbarkeit von Produkten
Überwachung nach dem Inverkehrbringen
Rückrufverwaltung
regulatorische Transparenz
In Brasilien tätige Medizinprodukteunternehmen müssen nun nicht mehr nur die Einhaltung der UDI-Kennzeichnungsvorschriften sicherstellen, sondern auch eine kontinuierliche Datenbankverwaltung innerhalb des SIUD gewährleisten.
Externe Quellen
Den vollständigen Regulierungstext finden Sie unter:
Interne Referenzen
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